Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
Die Fa. PC Hamburg liefert nach üblichem technischen Standard. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten von der vereinbarten Ware, Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen und/oder Verbesserungen bleiben der Fa. PC Hamburg vorbehalten. Ebenso ist die Fa. PC Hamburg zu Teillieferungen berechtigt. Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit haftet die Fa. PC Hamburg nur, soweit der Kunde grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen vermag. Eine Haftung für entfernte oder Folgeschäden sowie bei höherer Gewalt entfällt. Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Fixtermine.
2. Zahlung:
Die Preise gelten ab Hamburg. Zahlung erfolgt sofort und abzugsfrei Kasse gegen Dokumente und/oder Ware. Wechsel werden nicht akzeptiert. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Fa. PC Hamburg über den Gegenwert frei verfügen kann. Gebühren, Diskont, Inkassospesen, Scheckzinsen und sonstige Zahlungsnebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei erstmaliger Lieferung kann Vorkasse oder Barnachnahme verlangt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Fa. PC Hamburg berechtigt weitere Lieferungen zurückzuhalten, ebenso bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden nach Vertragsabschluß oder bei falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden bei Vertragsabschluß. In diesem Fall ist die Fa. PC Hamburg ferner berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und Ausgleich offener Rechnungen zu verlangen. In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn, seine Gegenforderung ist von der Fa. PC Hamburg anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit abgetretenen Forderungen darf überhaupt nicht aufgerechnet werden. Bei Exportgeschäften gelten als Lieferbedingungen die jeweils neuesten International Commercial Terms der “International Chamber of Commerce” in Paris. Ist nichts anderes vereinbart, hat Zahlung per Vorauskasse zu erfolgen. Ist eine Zahlung per Dokumenteninkasso vereinbart, gelten als Grundlage die “Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)”, bei Akkreditiven gelten die jeweils neuesten “Einheitlichen Richtlinien für Akkreditive (ERA)”.
3. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der Fa. PC Hamburg. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt die Ware Eigentum der Fa. PC Hamburg bis zur Erfüllung aller Forderungen der Fa. PC Hamburg gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung, bis ein Saldoausgleich vorgenommen ist. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung im Tauschwege an Dritte, ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene gerichtliche Pfändungen sind unverzüglich der Fa. PC Hamburg anzuzeigen. Der Kunde und die Fa. PC Hamburg sind sich einig, daß bei der Verarbeitung der gelieferten Waren nach § 950 BGB eine neue Sache für die Fa. PC Hamburg hergestellt wird. Der Eigentumsvorbehalt der Fa. PC Hamburg erstreckt sich auf die neue Sache. Für alle Fälle, in denen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Waren an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im voraus seine Vergütungsansprüche nach § 951 BGB an die Fa. PC Hamburg ab. Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf der Ware an Dritte werden im voraus an die Fa. PC Hamburg abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von der Fa. PC Hamburg gelieferten Ware. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen hat der Kunde der Fa. PC Hamburg die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung der Schuld offenzulegen.
4. Gewährleistung:
Die Fa. PC Hamburg leistet Gewähr innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung der Waren dafür, daß die Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern kann. Fehler, die durch Abnutzung und/oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfaßt, selbst wenn derartige Fehler innerhalb der ersten 12 Monate nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfaßt, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, eigenmächtige Änderung oder ähnliche, in der Sphäre des Käufers liegende Umstände verursacht werden. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich erfolgen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. PC Hamburg ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Wahl der Firma Fa. PC Hamburg beschränkt auf das Recht der Nachbesserung und/oder Ersatzleistung. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung hat der Käufer nur dann, wenn auch eine wiederholte Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung der Firma PC Hamburg fehlgeschlagen sind. Ansprüche auf Schadensersatz setzen in jedem Fall den Nachweis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Firma Fa. PC Hamburg voraus. Eine Haftung für entfernte und/oder Folgeschäden ist stets ausgeschlossen. Hatte die Fa. PC Hamburg Ware getauscht und erweist sich die Rüge des Käufers als unbegründet, so ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern hin auch die gelieferte Tauschware an die Fa. PC Hamburg zu vergüten.
5. Zusätzliche Verpflichtungen des Käufers:
Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, von der Firma PC Hamburg bezogene Ware weder direkt noch indirekt in Spannungsgebiete – maßgebend ist die jeweilige Liste der Bundesrepublik Deutschland – weiter zu veräußern.
6. Schlußbestimmungen:
Für Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. PC Hamburg und ihren Kunden gilt ausschließlich Deutsches Recht, das Internationale Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluß – entfalten keine Wirkung. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und zugleich als Gerichtstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrags, für beide Teile Hamburg bestimmt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.